Corona

Zur Zeit sind keine Einschränkungen nötig.

Ab dem 4. März 2022 tritt eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft. Sie ist bis zum 19.03.2022 gültig und bringt für den Sport grundlegende Vereinfachungen:

Sport ist grundsätzlich mit 3G möglich

Die bisherigen Differenzierungen zwischen „Sport drinnen“ und „Sport draußen“, „Kontaktsport“ und „kontaktfreiem Sport“ sowie „öffentlichen Raum“ und „Sportanlagen“ entfallen. Sporttreiben unterliegt einheitlich nur noch der 3G-Regelung. Zusätzliche Vereinfachungen gelten (weiterhin) für folgende Gruppen:

  • Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag: Sie sind von allen Einschränkungen im Sport ausgenommen.
  • Schülerinnen und Schüler (auch älter als 18 Jahre): Sie können einen geforderten Testnachweis durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen.
  • Im Erwachsenenbereich gilt die 3-G Regelung: Teilnehmende müssen Geimpft oder Genesen oder Getestet* sein.

*Hierbei muss es sich um einen höchstens 24-Std. alten Antigentest (keinen Selbsttest) oder um einen höchstens 48-Std. alten PCR Test handeln.

  • Für den 3G Nachweis ist ebenfalls ein gültiges Ausweisdokument erforderlich.
  • Eine Ausnahme bilden Personen, die keine Impfung bekommen dürfen. Dies muss mit einem Attest belegt werden und diese Personen müssen ebenfalls ein negatives Testergebnis (PCR höchsten 48 Stunden oder Antigen Schnelltest höchstens 24 Stunden alt) vorzeigen.
  • Eltern-Kind-Gruppen: Begleitpersonen müssen in den Gruppen ebenfalls die 3G Regelungen einhalten

Innerhalb von Räumlichkeiten ist für Personen ab 14 Jahren das Tragen einer FFP-2-Maske verpflichtend. Für Personen unter 14 Jahren ist eine OP-Maske weiterhin ausreichend.
Innerhalb von Innensporteinrichtungen kann die Maske während der Sportausübung abgelegt werden, sofern es für die Sportausübung erforderlich ist.

Ab Mittwoch, 27.01.22: FFP2 Pflicht in Gebäuden ab 14 Jahre, Coronaregeln ab 09.02.22 – wer gilt als geboostert? 

Für alle Teilnehmer ab 14 Jahre gilt: Außer während der Sportausübung (und während des Duschens) ist im gesamten Gebäude eine FFP2-Maske zu tragen.

Aufgrund einer internen Kommunikationspanne der Stadt Bochum, kommt hier eine weitere Klarstellung zu der FFP2-Maskenpflicht innerhalb der städtischen Sporteinrichtungen:

Die generelle Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske gilt gem. der CoronaSchVO für Kinder ab dem Schuleintritt. Die Tragepflicht einer FFP2-Maske gilt für Personen ab 14 Jahren. Für Personen unter 14 Jahren gilt weiterhin, dass das Tragen einer OP-Maske ausreichend ist. Sollten Kinder im Alter von 6 – 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, genügt eine Alltagsmaske. Während der Sportausübung darf die Maske abgelegt werden. An den Sportobjekten werden keine FFP2-Masken für die Nutzer*innen vorgehalten. Die Ausgabe von FFP2-Masken für Besucher*innen gilt nur für die Verwaltungsgebäude zur Sicherstellung der Wahrnehmung kommunaler Dienstleistungen..

Der Krisenstab der Stadt Bochum hat aufgrund der aktuellen Corona-Fallzahlen entschieden, dass in allen städtischen Gebäuden ab dem 26.01.2022 eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt. Daher ist das Betreten von Sporthallen, Schulgebäuden und weiteren Sporträumlichkeiten im Eigentum der Stadt Bochum ab dem morgigen Mittwoch nur noch mit dem Tragen einer FFP2-Maske erlaubt – die sog. OP-Maske / medizinische Maske reicht nicht aus.

Ab sofort gelten für den Sportbetrieb die neuen Coronaregeln:

https://www.lsb.nrw/fileadmin/global/media/Downloadcenter/Sonstiges/2022-02-10_Tabelle_Coronaregeln.pdf

Ab dem 09.022022 gilt:

  • Keine Testnotwendigkeit für geboosterte Personen bei 2G+
  • Bis zum 18. Geburtstag kein Immunisierungs- und Testnachweis bei 2G und 2G+
  • Beaufsichtigte Selbsttest (Vor-Ort-Test) in Sportvereinen durchgängig möglich

Nachweis der Immunisierung und Testung für Kinder und Jugendliche

  • Bis zum Schuleintritt: Kinder gelten als immunisiert und getestet, Altersnachweis erforderlich (Glaubhaftmachung durch Eltern reicht aus). 
  • Bis zum 18. Geburtstag: Kinder und Jugendliche gelten als immunisiert und getestet. Altersnachweis erforderlich (Kinderausweis, Schülerausweis o. ä.).

Sport im Freien: 2G

Für die gemeinsame Sportausübung draußen gilt unverändert, dass nur immunisierte Personen teilnehmen dürfen (geimpft/genesen). 

Sport drinnen: 2G+

Für Sport in Innenräumen gilt ausnahmslos 2G+. Aber:

  • Der Nachweis einer Auffrischungsimpfung („Boosterung“) ersetzt den zusätzlichen Test.
    Hinweis: Neben der Boosterimpfung wird ein Test ebenfalls ersetzt, wenn bei einer Person eine Coronaerkrankung innerhalb der letzten drei Monate durch einen PCR Test nachgewiesen wurde, obwohl die Person zuvor vollständig geimpft war.
  • Sportvereine können beaufsichtigte Selbsttests („Vor-Ort-Testung“) durchführen, die für das nachfolgende Sportangebot gültig sind. Siehe hierzu „Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur Corona-Schutzverordnung NRW“.
  • Begleitpersonen der Kinder in der Eltern/Kind Gruppe müssen die 2G Vorgaben erfüllen und einen max. 24 Std. alten negativen Test vorweisen oder vor dem Gebäude einen beaufsichtigten Selbsttest durchführen.

Für Übungsleiter und Trainer bei Vereinsangeboten ist auf und in allen Sportstätten, auch in öffentlichen Hallenbädern, §4 (4) der Corona-Schutzverordnung anwendbar, das heißt, für sie gilt 3G. Nicht immunisierte Übungsleiter und Trainer müssen während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.